Ersatzzeiten

Ersatzzeiten
in der gesetzlichen  Rentenversicherung rentenrechtliche Zeiten, die auf die  Wartezeit anzurechnen sind (§ 51 IV SGB VI). Erfasst werden Zeiten vor 1992, in denen ein Versicherter infolge von Kriegsereignissen, Vertreibungs- und Verfolgungsmaßnahmen keine Beiträge zur Rentenversicherung zahlen konnte (§§ 250, 251 SGB VI).

Lexikon der Economics. 2013.

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